Vereinssatzung

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S a t z u n g

Satzung des Wirtschafts und Gewerbeverband im Landkreis Harburg e.V.  Beschlossen auf der Gründungsversammlung des Wirtschafts und Gewerbeverband im Landkreis Harburg e.V. am 17. Juli 2006.

§ 1 Name und Sitz des Verbandes

Der Verband führt den Namen " Wirtschafts und Gewerbeverband im Landkreis Harburg e.V.". Er hat seinen Sitz in Buchholz und die Rechtsform eines eingetragenen Vereins.

§ 2 Zweck und Aufgaben

  1. Der Wirtschafts- und Gewerbeverband im Landkreis Harburg e.V. ist der Zusammenschluss der Wirtschafts- und Gewerbevereine, deren wirtschaftliche Aktivitäten unmittelbar mit dem Landkreis Harburg und der wirtschaftlichen Situation in der südlichen Metropolregion in Zusammenhang stehen.
    Er vertritt die erwerbs- und unternehmensorientierten Interessen seiner Mitglieder zur Förderung der wirtschaftlichen Situation im Landkreis Harburg gegenüber der Öffentlichkeit im allgemeinen und insbesondere gegenüber Politik, Verwaltungen, Organisationen und Medien.
    Darüber hinaus informiert der Verband seine Mitglieder über Entwicklungen und Aktivitäten, die Einfluss auf die wirtschaftliche und die regionalwirtschaftliche Situation im Landkreis Harburg haben. Er fördert den Informations­ und Erfahrungsaustausch der Mitglieder mit dem Ziel, die wirtschaftliche Entwicklung im Landkreis Harburg zu verbessern.
     
  2. Der Wirtschafts- und Gewerbeverband im Landkreis Harburg e.V. verfolgt keine politischen Ziele.
     
  3. Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
     
  4. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
     
  5. Durchführung von Veranstaltungen zu wirtschafts- und gesellschaftspolitischen Fragen.
     
  6. Herausgabe von Publikationen mit wirtschafts- und gesellschaftspolitischen Inhalten.
     
  7. Information und Förderung der Willensbildung ihrer Mitglieder.
     
  8. Weitgehender Verzicht auf staatliche Eingriffe in das Wirtschaftsleben.
     
  9. Sicherung des Leistungswettbewerbes.

 

§ 3 Mitglieder des Wirtschafts und Gewerbeverband im Landkreis Harburg e.V.

  1. Als Mitglieder können dem Verband beitreten:

    a. als direkte Mitglieder: Organisationen und/oder Vereine, die Unternehmen und Gewerbebetriebe vertreten
    b. als indirekte Mitglieder (fördernde Mitglieder):  Organisationen und Unternehmen, auch außerhalb des Kreisgebietes.

  2. Über die Aufnahme von Mitgliedern in den Wirtschafts- und Gewerbeverband im Landkreis Harburg e.V. entscheidet der Vorstand nach schriftlichem Antrag. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Zugang der Mitteilung über die Aufnahme. Bei Ablehnung des Antrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

 

§ 4 Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Auflösung oder Ausschluss.
     
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Kündigung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Ende eines Jahres.
     
  3. Die Auflösung der Mitgliedschaft tritt durch Liquidation oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein. Bei Organisationen oder Verbänden tritt die Auflösung mit dem formalen Ende der Organisation oder des Verbandes ein.
     
  4. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstands wegen Vernachlässigung der Mitgliedspflichten oder Schädigung der satzungsmäßigen Ziele. Gegen den Ausschluss kann Berufung bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden. Diese entscheidet endgültig.
    Mitglieder des Vorstandes können bei gleichen Voraussetzungen durch Beschluss der Mitgliederversammlung abberufen und ausgeschlossen werden.
    In allen Fällen des Ausschlusses ist den Betroffenen vorheriges Gehör zu gewähren. Der Antrag auf Ausschluss muss von mindestens 10 Mitgliedern gestellt werden.
     
  5. Mit Austritt, Auflösung oder Ausschluss erlöschen alle aus der Verbandszugehörigkeit sich ergebenden Rechte und Pflichten.

 

§ 5 Mitgliedsbeiträge

 

  1. Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Zahlung des festgesetzten Beitrages nach Maßgabe einer Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Der Jahresbeitrag ist spätestens innerhalb von 4 Wochen nach Beschlussfassung zu zahlen.
  2. Bei Beginn der Mitgliedschaft innerhalb eines Kalenderjahres ist ein Teil des Jahresbeitrages zu zahlen, der sich aus je einem Zwölftel für jeden vollen Monat der Mitgliedschaft errechnet. Der sich so ergebende Beitrag ist bis zum Ende des ersten Monats nach Aufnahme in den Verband zur Zahlung fällig.
  3. Die Erstattung eines Beitragsanteils ist ausgeschlossen, wenn die Mitgliedschaft durch Auflösung oder Ausschluss innerhalb eines Kalenderjahres endet.
     
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
     

§ 6 Organe
 

Organe des Wirtschafts und Gewerbeverband im Landkreis Harburg e.V. sind:

1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
 

§ 7 Mitgliederversammlung
 

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Sie ist mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich und unter Angabe der Tagesordnung vom Vorsitzenden einzuberufen.
     
  2. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung muss mindestens folgende Punkte enthalten:

    • Jahresbericht des Vorstandes und der Geschäftsführung
    • Rechnungsbericht des Schatzmeisters und Bericht der Rechnungsprüfer
    • Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführung
    • Wahl von 2 Rechnungsprüfern
     

  3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes, bei Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
     
  4. Jede nach § 7 (1) ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. In der Mitgliederversammlung hat jeder Mitgliedsverein (§ 3, 1a) entsprechend seiner Mitglieder je angefangene 25 Mitglieder eine Stimme. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenübertragung und Vertretung sind nicht gestattet. Die Niederschrift über die Mitgliederversammlung wird vom Geschäftsführer des Verbandes erstellt und ist von diesem sowie vom Vorsitzenden der Versammlung zu unterzeichnen.
     
  5. Die Art der Abstimmung in der Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden der Versammlung vorgeschlagen. Sie hat schriftlich und geheim zu erfolgen, wenn es von einem anwesenden Mitglied beantragt wird.
     
  6. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder einen entsprechenden Antrag stellen.


§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus 5 Personen. Die Mitgliederversammlung wählt einen Vorsitzenden, zwei Stellvertreter, einen Schatzmeister und einen Schriftführer. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Im Gründungsjahr wird der 1. Vorsitzende und der Schatzmeister fest für 3 Jahre gewählt.
  2. Der Verein wird im Sinne des § 26 BGB jeweils einzeln vertreten durch den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden.

 

§ 9 Rechnungswesen

  1. Der Schatzmeister führt die Aufsicht über die Kassen und Vermögensverwaltung des Verbandes. Er hat auf der ordentlichen Mitgliederversammlung über die finanzielle Situation des Verbandes zu berichten.
  2. Den Rechnungsprüfern ist rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung Gelegenheit zu geben, das Rechnungswesen des jeweiligen Vorjahres zu prüfen. Außerdem ist ihnen jederzeit Einsicht in die Unterlagen der Kassen und Vermögensverwaltung des Verbandes zu geben.
     

§ 10 Geschäftsführung
 

Der Vorstand kann zur Führung der laufenden Geschäfte des Vereins einen Geschäftsführer bestellen.
 

§ 11 Satzungsänderungen oder Auflösung des Wirtschafts und Gewerbeverband im Landkreis Harburg e.V.

Zur Änderung dieser Satzung oder zur Beschlussfassung über die Auflösung des Verbandes ist eine Mitgliederversammlung unter ausdrücklicher Angabe des Beschlussgegenstandes einzuberufen. In Abweichung von § 7(4) werden Beschlüsse über Satzungsänderungen, die Verbandsauflösung und die anschließende Verwendung des Verbandsvermögens mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Verbandsmitglieder gefasst.


Buchholz, den 17.07.2006

  • Buchholzer Wirtschaftsrunde e.V.
  • Gewerbeverein Hittfeld e.V.
  • Werbekreis Buchholz e.V.
  • Gewerbeverein Stelle e.V.
  • Mittelstands- und Gewerbeverein Meckelfeld e.V.
  • Gewerbeverein Starkes Hollenstedt e.V.
  • Gewerbeverein Neu Wulmstorf e.V.
  • Handels- und Gewerbeverein Maschen, Hörsten und Horst e.V.

Vereinsregister in Tostedt VR 200 161